Gutachten zum Arbeitsschutz

Wir erstellen Gutachten über die ergonomische Gestaltung von Software-Produkten im Sinne der Bildschirmarbeitsvorordnung im Rahmen des Arbeitsschutzgesetzes.

Ein solches Gutachten belegt nicht nur etwaige Software Usability-Mängel im Arbeitschutz relevanten Sinne. Es deckt zusätzlich gezielt Optimierungspotential auf, das zur Verbesserung der Software gemäß dem Arbeitsschutz genutzt werden kann.

Auf Wunsch kann als Ergänzung zum eigentlichen Software-Gutachten konkrete Beratung zur ergonomischen Umgestaltung der Software erfolgen. Auch besteht die Möglichkeit einer Release und Kontext spezifischen Software-Zertifizierung durch das Fraunhofer FIT.

Software-Ergonomie ist nicht nur Pflicht, sondern auch Kür, denn von der gebrauchstauglichen Gestaltung von Arbeitssoftware profitieren alle Beteiligten:

  • Der Software-Hersteller, der sich zufriedene Kunden wünscht und möglichst wenig kostenintensiven Nachbesserungs- und Pflegeaufwand betreiben will.
  • Der Arbeitgeber, der die betrieblichen Aufgaben effizient erledigt haben möchte und zum Arbeitsschutz verpflichtet ist.
  • Der Benutzer, der nicht auch noch durch die Bedienung seines Arbeitswerkzeugs gestresst werden will.

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Bildschirmarbeitsverordnung – BildscharbV) (Auszug)

20. Die Grundsätze der Ergonomie sind insbesondere auf die Verarbeitung von Informationen durch den Menschen anzuwenden.

21. Bei Entwicklung, Auswahl, Erwerb und Änderung von Software sowie bei der Gestaltung der Tätigkeit an Bildschirmgeräten hat der Arbeitgeber den folgenden Grundsätzen insbesondere im Hinblick auf die Benutzerfreundlichkeit Rechnung zu tragen:

21.1 Die Software muss an die auszuführende Aufgabe angepasst sein.

21.2 Die Systeme müssen den Benutzern Angaben über die jeweiligen Dialogabläufe unmittelbar oder auf Verlangen machen.

21.3 Die Systeme müssen den Benutzern die Beeinflussung der jeweiligen Dialogabläufe ermöglichen sowie eventuelle Fehler bei der Handhabung beschreiben und deren Beseitigung mit begrenztem Arbeitsaufwand erlauben.

21.4 Die Software muss entsprechend den Kenntnissen und Erfahrungen der Benutzer im Hinblick auf die auszuführende Aufgabe angepasst werden können.